Justus Kreuels - 5. Juni 2023

Ein Überblick

Das Einheitspatent

Grundgedanke: Die Aufrechterhaltung und Durchsetzung Europäischer Patente nach ihrer Erteilung europaweit vereinheitlichen.

Identisches Anmelde- und Prüfungsverfahren wie beim klassischen Europäischen Patent.

Mit Veröffentlichung der Patenterteilung muss der Patentinhaber (innerhalb eines Monats) entscheiden, ob das Europäische Patent zum Einheitspatent werden oder ob es weiter als Bündel voneinander unabhängiger nationaler Einzelschutzrechte gelten soll.

Das Einheitspatent (Patent mit einheitlicher Wirkung) kann in einem einzigen Verfahren für das Gebiet aller EU-Mitgliedsstaaten durchgesetzt werden, in denen das UPC-Übereinkommen gilt.

Zuständig für die Erteilung und Aufrechterhaltung ist und bleibt das Europäische Patentamt (EPA).

Auf Antrag hin wird das EP-Patent für die am Einheitlichen Patentgericht (UPC) teilnehmenden EU-Staaten als eine Einheit behandelt (zentrale Administration, zentrale Jahresgebühren, zentrale neue Gerichtsbarkeit).

Überblick über teilnehmende EU-Mitgliedstaaten

Das Einheitliche Patentgericht (UPC)

Zentrales, international besetztes neu geschaffenes Gericht.

Zuständig für Nichtigkeits- und Verletzungsverfahren für Einheitspatente sowie für Europäische Patente.

Urteile des Einheitlichen Patentgerichts (UPC) haben unmittelbare Wirkung in allen teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten. Nationale Gerichte haben keinen Einfluss auf Urteile des Einheitlichen Patentgerichts (UPC).

Organisation:

  • Zentralkammer: Paris und München
  • Lokalkammern: In allen größeren Mitgliedstaaten. In Deutschland: Düsseldorf, Hamburg, Mannheim, München
  • Regionalkammern: zuständig für mehrere kleinere Mitgliedstaaten
  • Berufungsgericht: Luxemburg

Handlungsbedarf für Inhaber von Europäischen Patenten und Patentanmeldungen

Inhaber von Europäischen Patenten oder Patentanmeldungen sollten mit der Einführung des UPC ihre Strategie festlegen, wenn sie keinen einheitlichen Effekt ihrer europäischen Patente bzw. Patentanmeldungen wünschen und daher ein Opt Out erklären möchten.

Opt Out | Portfolio europäischer Patente prüfen

Patentinhaber müssen bei Inkrafttreten des Übereinkommens ihr gesamtes Portfolio europäischer Patente darauf überprüfen, ob sie die Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts (UPC) ausschließen wollen.

Ausschluss bedeutet, dass für das Europäische Patent weiterhin die nationalen Patentämter und nationalen Gerichte zuständig sind.

Sprich: Bei einem Opt Out werden die Aufrechterhaltung und Durchsetzung der einzelnen nationalen Rechte, die aus einem Europäischen Patent mit der Erteilung entstehen, weiterhin in den einzelnen Mitgliedstaaten jeweils national durchgeführt.

Sunrise Period | 3 Monate vor Inkrafttreten des UPC-Übereinkommens

Zeitraum unmittelbar vor Inkrafttreten des UPC-Übereinkommens, in der sich Inhaber klassischer europäischer Patente und Patentanmeldungen gegen die Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts (UPC) entscheiden können.

Bestehende europäische Patente und Patentanmeldungen fallen automatisch in die Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts (UPC), sofern sie nicht abgelehnt (= Opt Out) werden.

Zu anhängigen europäischen Patentanmeldungen können vorzeitige Anträge auf einheitliche Wirkung des zu erteilenden europäischen Patents oder auf Verschiebung der Erteilung gestellt werden, um unmittelbar Einheitspatente zu erlangen [weitere Informationen].

Opt In | Rücknahme des Opt Out

Patentinhaber oder Anmelder kann das erklärte Opt Out selektiv wieder zurücknehmen, solange kein nationales Nichtigkeitsverfahren in einem teilnehmenden Mitgliedstaat eingeleitet wurde.

Das Europäische Patent bzw. die Patentanmeldung wird somit in das System des Einheitlichen Patentgerichts (UPC) aufgenommen.

EPA | Antrag auf einheitliche Wirkung

Antrag muss beim EPA gestellt werden, wofür ein eigenes Formblatt UP 7000 zur Verfügung stehen wird.

Anträge auf einheitliche Wirkung sollten vorzugsweise online gestellt werden.

Vertreter vor dem UPC

Vor dem Einheitlichen Patentgericht (EPG) müssen sich die Parteien vertreten lassen - entweder von Rechtsanwälten, die vor einem Gericht eines Vertragsstaates zugelassen sind, oder von Europäischen Patentanwälten, die berechtigt sind, als zugelassene Vertreter vor dem Europäischen Patentamt aufzutreten. Der Anwalt muss gemäß Artikel 48 UPC-Übereinkommen über eine entsprechende Qualifikation, z.B. ein European Patent Litigation Certificate (EPLC) verfügen.

Patentanwaltliche Beratung

Grundsätzlich werden Patentinhaber auch nach Inkrafttreten des UPC-Übereinkommens für eine lange Übergangszeit (mindestens 7 Jahre) frei entscheiden können, ob ihre Europäischen Patente als Einheitspatent wirken sollen.

Bei strategischen Überlegungen im Zusammenhang mit dem Einheitspatent und dem Einheitlichen Patentgericht (UPC) sowie bei der Erarbeitung einer Entscheidungsvorlage für Ihr Patentportfolio unterstützen wir Sie gerne.

Weiterführende Links

Ergänzende aktuelle Informationen zum Einheitspatent und zum Einheitlichen Patentgericht:

EPA | Europäischer Weg: Einheitspatent & Einheitliches Patentgericht

EPA Dashboard | Requests for unitary effect (tagesaktuell)

UPC | Unified Patent Court

UPC judgments published | Decisions and Orders

Über Justus Kreuels:



Justus Kreuels, Patentanwalt und European Patent Attorney, studierte Maschinenbau an der Technischen Universität München (TUM) und an der Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen (RWTH). Er setzt sich verstärkt für die Durchsetzung von Schutzrechten aus dem Bereich Mobilfunk, Internet of Things (IoT), Robotik, etc. in Deutschland ein.

>> Zum Anwaltsprofil