Philipp Henrichs - 5. Mai 2025

Einstweilige Verfügung auf Messen

Wird auf einer Messe festgestellt, dass ein Unternehmen Produkte anbietet, die möglicherweise Schutzrechte eines anderen verletzen, besteht die Möglichkeit, nach einer erfolglosen Abmahnung mit kurzer Fristsetzung, eine einstweilige Verfügung zu beantragen.

Eine solche gerichtliche Anordnung kann meist sehr kurzfristig erlassen werden – oftmals auch ohne vorherige Anhörung der Gegenseite.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist beim zuständigen Landgericht einzureichen.

Wie kann man sich als Schutzrechtsinhaber vor Schutzrechtsverletzungen auf Messen schützen?

Für Unternehmen, die auf Messen durch Marken, Designrechte oder Patente geschützte Produkte präsentieren, kann es sinnvoll sein, sich bereits im Vorfeld einen Überblick über andere Aussteller und deren Produktangebote zu verschaffen. Eine frühzeitige Beobachtung oder ein Rundgang zu Messebeginn hilft, potenzielle Rechtsverletzungen rechtzeitig zu erkennen.

Zudem kann es vorteilhaft sein, im Vorfeld eine rechtliche Vorbereitung mit einem Patent- oder Rechtsanwalt vorzunehmen, um geeignete Maßnahmen gegen mögliche Rechtsverletzungen auf Messen vorab zu besprechen und dann im Bedarfsfall schnell und gezielt handeln zu können.

Werden verdächtige Produkte oder Kennzeichen entdeckt, sollten relevante Informationen zum ausstellenden Unternehmen und zum potenziellen Verstoß in Erfahrung gebracht und dokumentiert werden.

Bei klaren Anhaltspunkten für eine Schutzrechtsverletzung kann nach erfolgloser Abmahnung eine einstweilige Verfügung beim beantragt werden.

Was ist bei einer einstweiligen Verfügung zu beachten?

Gegenüber dem zuständigen Gericht muss nachvollziehbar dargelegt werden, dass ein sofortiges Einschreiten erforderlich ist (Verfügungsgrund) und in welcher Weise die eigenen Schutzrechte verletzt wurden (Verfügungsanspruch).

Die Dringlichkeit liegt vor, wenn ein schnelles Eingreifen erforderlich ist und der Schutzrechtsinhaber unverzüglich Schritte einleitet, um die Schutzrechtsverletzung zu unterbinden.

Der Anspruch auf die Verfügung ergibt sich in solchen Fällen typischerweise daraus, dass durch das betroffene Produkt ein bestehendes Schutzrecht verletzt wird. In der Regel geht es dabei um einen Unterlassungsanspruch, der darauf abzielt, den weiteren Vertrieb des Produkts zu unterbinden. Auf diesem Wege können aber auch schutzrechtsverletzende Produkte beschlagnahmt und eine Verwahrung derselben durch einen Gerichtsvollzieher angeordnet werden.

Verteidigung gegen den Vorwurf einer Schutzrechtsverletzung auf Messen

Wird einem ausstellenden Unternehmen auf einer Messe eine Schutzrechtsverletzung vorgeworfen, ist es wichtig, umgehend einen Patent- oder Rechtsanwalt einzuschalten und mögliche Gegenargumente zusammenzutragen und Unterlagen bereitzuhalten, die eine rechtmäßige Nutzung der betroffenen Produkte oder Kennzeichen belegen. Um sicherzugehen, dass diese von dem angerufenen Gericht berücksichtigt werden, sollte dem Abmahnenden innerhalb der gesetzten Frist geantwortet werden und eine Schutzschrift hinterlegt werden.

Sollte eine einstweilige Verfügung tatsächlich zugestellt werden, ist das zunächst ausgesprochene gerichtliche Verbot am Messestand zu befolgen. In einem weiteren Schritt kann dann geprüft werden, welche rechtlichen Mittel zur Verteidigung zur Verfügung stehen.

Ist bereits im Vorfeld der Messe anzunehmen, dass eine einstweilige Verfügung erlassen werden könnte, empfiehlt sich, in Zusammenarbeit mit einem Rechts- oder Patentanwalt, die Erstellung einer Schutzschrift, die beim Gericht hinterlegt wird, wodurch ggf. eine Ablehnung oder zumindest eine Anhörung vor Erlass erreicht werden kann.

Über Philipp Henrichs:



Philipp Henrichs, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, studierte Rechtswissenschaften an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf und der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg. befasst sich mit der rechtlichen Durchsetzung und Verteidigung marken-, design-, wettbewerbs- und urheberrechtlichen Ansprüchen.

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