Die neue EU-Designrechtsreform
Am 14. März 2024 wurde die neue EU-Designrechtsreform vom EU Parlament verabschiedet.
Durch die Modernisierung der Designrichtlinie wird das nationale Designrecht EU-weit weiter harmonisiert und digitale Technologien werden zukünftig im Designrecht berücksichtigt.
Das genaue Datum des Inkrafttretens steht noch nicht fest, aber es ist zeitnah damit zu rechnen.
Neuerungen beim Schutz von Designs
Der Design- und Erzeugnisbegriff wird erweitert: Ein Erzeugnis ist nicht mehr nur jeder physische, sondern dann auch jeder digitale Gegenstand.
Damit werden auch digitale Erzeugnisse (digitale Räume, digitale Gegenstände, grafische Benutzeroberflächen) designschutzfähig, was wiederum auch Objekte des Metaverse oder NFT-Objekte schutzfähig macht.
Für Computerprogramme kann jedoch weiterhin kein Designschutz erlangt werden.
Dynamische Gestaltungselemente, wie z.B. Bewegungen von Merkmalen, der Übergang in andere Erscheinungsformen und unterschiedliche Arten von Animationen werden designschutzfähig sein.
Es wird eine Reparaturklausel für Ersatzteile für nationale Designs eingeführt. Einzelne Komponenten von komplexen Erzeugnissen sollen von Dritten nachgebaut werden können, sofern der Verbraucher klar und eindeutig über den gewerblichen Ursprung und die Identität des Herstellers des Bauteils informiert wird. Dies soll dem Verbraucher ermöglichen, für Reparaturen auch Bauteile verwenden zu können, die nicht vom Originalhersteller stammen.
Schutzrechtsinhaber können die Verbreitung von Software und Medien zur Herstellung von designverletzenden Erzeugnissen (z.B. über 3D-Druck) verbieten.
Das unionsweite Gemeinschaftsgeschmacksmuster wird künftig „Unionsdesign“ genannt werden.
Für das nationale Design und das Unionsdesign wird es ein neues Eintragungssymbol geben. In Anlehnung an das ® für eingetragene Marken und das © für Urheberrechte, wird das „D im Kreis“ auf durch ein eingetragenes Design geschütztes Produkt hinweisen.
Änderung der EUIPO Gebührenordnung
Um den Anmeldeprozess zu vereinfachen, werden die vom EUIPO angesetzten Anmeldegebühren und die bisher separat ausgewiesenen Eintragungsgebühren zu einer einheitlichen Gebühr zusammengefasst.
Es ist damit zu rechnen, dass die Verlängerungsgebühren erhöht werden. Diese können - bis zu der maximalen Schutzdauer von 25 Jahren - 4 mal fällig werden.
Design- und Markenrecht
Die Regelungen zu Logos und grafischen Zeichen bleiben unverändert, da sie weiterhin als Erzeugnisse im Sinne des Designrechts gelten. Auch die Schnittstelle zwischen Designrecht und Markenrecht bleibt bestehen, da Zeichen, die markenrechtlich geschützt sind, auch aus der Sicht des Designrechts schutzwürdig sind.
Über Philipp Henrichs:

Philipp Henrichs, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, studierte Rechtswissenschaften an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf und der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg. befasst sich mit der rechtlichen Durchsetzung und Verteidigung marken-, design-, wettbewerbs- und urheberrechtlichen Ansprüchen.