EU-Designreform 2026: Was Unternehmen jetzt über den neuen Designschutz wissen sollten
Für Unternehmen lohnt es sich, zu prüfen, ob die bisherigen Strategien zum Schutz von Produktgestaltungen an die neuen Möglichkeiten angepasst werden sollten.
Was ändert sich ab 2026 im EU-Designrecht?
Die Reform des europäischen Designrechts wurde in zwei Stufen umgesetzt. Die erste Reformphase gilt bereits seit dem 1. Mai 2025; die zweite zum 1. Juli 2026, womit der neue Rechtsrahmen dann vollständig anwendbar ist.
Zu den Änderungen zählen vor allem die Erweiterung des Design- und Erzeugnisbegriffs, die Modernisierung des Anmeldeverfahrens und die Anpassung der Möglichkeiten zur Durchsetzung von Designrechten an neue technische Entwicklungen.
Auch die Terminologie wurde geändert: Das bisherige „eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ heißt nun „eingetragenes Unionsdesign“.
Können digitale Produkte und Benutzeroberflächen als Unionsdesign geschützt werden?
Ja. Eine der wichtigsten Neuerungen betrifft digitale Gestaltungen.
Der Begriff des Erzeugnisses umfasst nun ausdrücklich auch nicht körperliche Gegenstände. Damit können beispielsweise grafische Benutzeroberflächen und andere digitale Gestaltungen vom Designschutz erfasst werden.
Für Unternehmen aus den Bereichen Software, Apps und digitale Produkte eröffnet dies zusätzliche Möglichkeiten, charakteristische Gestaltungen gegenüber Wettbewerbern abzusichern.
Das Designrecht kann damit insbesondere dort interessant sein, wo nicht die technische Funktion einer Software, sondern deren äußere Gestaltung geschützt werden soll.
In unserem Blog Software und IT erläutern wir weitere Möglichkeiten des gewerblichen Rechtsschutzes für softwarebezogene Entwicklungen.
Können Animationen und bewegte Designs geschützt werden?
Dynamische Gestaltungen werden vom neuen Designbegriff ausdrücklich erfasst. Hierzu gehören vor allem Bewegungen, Übergänge und Animationen, was z.B. für animierte Benutzeroberflächen, Bildschirmdarstellungen und andere digitale Anwendungen sehr interessant sein kann.
Die Prüfung, welche Elemente eines digitalen Produktes schutzfähig sein können, geht demnach über die Betrachtung rein statischer Gestaltungen hinaus.
Wie können Designs jetzt beim EUIPO dargestellt werden?
Designs können nun durch statische, dynamische oder animierte Darstellungen wiedergegeben werden.
Die technischen Vorgaben können dabei insbesondere Bild-, Video- oder 3D-Dateien zulassen. Bei statischen Darstellungen sind bis zu zehn Ansichten möglich. Es können visuelle Disclaimer eingesetzt werden, um deutlich zu machen, welche Teile einer Darstellung nicht Gegenstand des beanspruchten Schutzes sein sollen.
Die strategische Auswahl der eingereichten Darstellungen ist aber nach wie vor sehr wichtig, denn die Darstellung bestimmt maßgeblich, wofür Designschutz beansprucht wird.
Gerade bei wirtschaftlich bedeutsamen Gestaltungen sollte deshalb vor der Anmeldung geprüft werden, mit welchen Ansichten und Darstellungsformen der gewünschte Schutzumfang am besten erreicht werden kann.
Was ändert sich bei Mehrfachanmeldungen von Unionsdesigns?
Die Anmeldung größerer Designportfolios wird flexibler.
Bis zu 50 Designs können in einer Mehrfachanmeldung zusammengefasst werden. Die bisherige Voraussetzung, dass die Designs derselben Locarno-Klasse angehören müssen, ist entfallen.
Das kann für Unternehmen interessant sein, die gleichzeitig mehrere Produktvarianten, Produktserien oder unterschiedliche Gestaltungen auf den Markt bringen.
Die Reform eröffnet damit zusätzliche Möglichkeiten, Designanmeldungen nicht nur für einzelne Produkte, sondern strategisch für ganze Produktfamilien zu planen.
Was bedeutet die Designreform für 3D-Druck und Produktpiraterie?
Die Reform reagiert ausdrücklich auf moderne Formen der Produktpiraterie.
Die Rechte aus einem eingetragenen Unionsdesign erfassen nun auch bestimmte Handlungen im Zusammenhang mit Dateien oder Software, die es ermöglichen, ein designverletzendes Produkt beispielsweise mittels 3D-Druck herzustellen. Dazu gehören insbesondere das Erstellen, Herunterladen, Kopieren sowie das Teilen oder Verbreiten entsprechender Medien oder Software.
Damit setzt der Designschutz nicht erst bei der Herstellung eines körperlichen Nachahmungsproduktes an, sondern kann bereits bei den digitalen Grundlagen seiner Herstellung relevant werden.
Für Unternehmen, deren Produkte mit modernen Fertigungsverfahren vergleichsweise einfach reproduziert werden können, kann dies die Durchsetzung von Designrechten erheblich aufwerten.
Was bedeutet die neue Reparaturklausel für Ersatzteile?
Von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung ist die Reparaturklausel für Ersatzteile komplexer Erzeugnisse. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen besteht kein Designschutz für bestimmte Bauteile, die ausschließlich zum Zweck der Reparatur verwendet werden, um das ursprüngliche Erscheinungsbild des komplexen Erzeugnisses wiederherzustellen.
Die Regelung ist vor allem für Branchen mit bedeutenden Ersatzteilmärkten relevant. Unternehmen sollten daher prüfen, inwieweit ihre bisherige Designstrategie für Ersatz- und Zubehörteile von der Neuregelung betroffen ist.
Was ist das neue Designschutzsymbol?
Inhaber eingetragener Unionsdesigns können auf den bestehenden Designschutz nun mit einem besonderen Symbol hinweisen.
Das neue Designschutzsymbol besteht aus dem Buchstaben „D“ in einem Kreis und kann zusammen mit der Registernummer oder einem Hyperlink zum Register verwendet werden.
Es erfüllt damit eine ähnliche Hinweisfunktion wie das "R" bei eingetragenen Marken und kann dazu beitragen, Wettbewerber und andere Marktteilnehmer auf bestehende Designrechte aufmerksam zu machen.
Neue Gebührenstruktur des EUIPO: Was kostet die Anmeldung eines Unionsdesigns seit der Reform?
Die amtliche Anmeldegebühr für ein einzelnes Unionsdesign beträgt nun 350 EUR. Bei einer Mehrfachanmeldung fällt für jedes weitere Design eine zusätzliche amtliche Gebühr von 125 EUR an.
Auch die amtlichen Verlängerungsgebühren wurden geändert. Die amtliche EUIPO-Gebühr beträgt derzeit pro Design:
- 1. Verlängerung: 150 EUR
- 2. Verlängerung: 250 EUR
- 3. Verlängerung: 400 EUR
- 4. Verlängerung: 700 EUR
Wichtig ist, dass es sich hierbei ausschließlich um die amtlichen Gebühren des EUIPO handelt. Wird die Anmeldung durch einen Patent- oder Rechtsanwalt vorbereitet, eingereicht oder betreut, kommen die jeweiligen Anwaltshonorare noch hinzu.
Die Gesamtkosten einer anwaltlich begleiteten Designanmeldung können deshalb nicht allein anhand der amtlichen EUIPO-Gebühren bestimmt werden. Sie hängen u.a. vom Umfang der Beratung, der Zahl der Designs, der Auswahl und Aufbereitung der Darstellungen sowie von der gewünschten Anmeldestrategie ab.
Gerade die neuen Möglichkeiten bei Mehrfachanmeldungen können Unternehmen veranlassen, zu prüfen, wie ein größeres Designportfolio wirtschaftlich sinnvoll strukturiert werden kann.
Was sollten Unternehmen aufgrund der EU-Designreform jetzt prüfen?
Insbesondere Unternehmen mit eigenen Produktentwicklungen, digitalen Produkten oder regelmäßig wechselnden Designs sollten die Reform zum Anlass nehmen, ihre bestehende Schutzrechtsstrategie zu überprüfen.
Dabei stellen sich folgende Fragen:
- Gibt es digitale Gestaltungen, Benutzeroberflächen oder Animationen, für die bislang kein Designschutz beantragt wurde?
- Können neue Darstellungsformen genutzt werden, um den gewünschten Schutzumfang besser abzubilden?
- Lassen sich mehrere Gestaltungen sinnvoll in einer Mehrfachanmeldung zusammenfassen?
- Sind bestehende Designportfolios von der neuen Reparaturklausel betroffen?
- Welche Bedeutung haben 3D-Druck und digitale Produktdateien für die Durchsetzung bestehender Rechte?
- Soll das neue Designschutzsymbol zur Kennzeichnung geschützter Produkte eingesetzt werden?
Weitere Informationen zu den Möglichkeiten, Innovationen, Produkte und Gestaltungen durch gewerbliche Schutzrechte abzusichern, finden Sie hier.
EU-Designreform 2026
Mit der vollständigen Anwendbarkeit der Reform zum 1. Juli 2026 ist das europäische Designrecht deutlich stärker auf digitale Produkte und moderne Entwicklungs- und Fertigungsverfahren ausgerichtet.
Besonders interessant sind die neuen Möglichkeiten zum Schutz digitaler und bewegter Gestaltungen, die flexiblere Darstellung von Designs und die Vereinfachungen bei Mehrfachanmeldungen. Gleichzeitig müssen Unternehmen neue Grenzen des Designschutzes – z.B. die Reparaturklausel – berücksichtigen.
Unternehmen sollten daher prüfen, ob ihre bestehende Designstrategie die neuen Möglichkeiten bereits ausschöpft. Dies gilt nicht nur für klassische Produktgestaltungen, sondern zunehmend auch für Benutzeroberflächen und andere digitale Erscheinungsformen.
Vollständig abgeschlossen ist die Reform des nationalen Designrechts noch nicht; bis zum 9. Dezember 2027 müssen die Mitgliedstaaten die neue Designrichtlinie in nationales Recht umsetzen.
Über Philipp Henrichs:
Philipp Henrichs, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, studierte Rechtswissenschaften an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf und der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg. befasst sich mit der rechtlichen Durchsetzung und Verteidigung marken-, design-, wettbewerbs- und urheberrechtlichen Ansprüchen.