Gebrauchsmusterschutz
Gebrauchsmusteranmeldung
Erfindungen können geschützt werden, wenn sie neu sind, auf einem erfinderischen Schritt basieren und gewerblich anwendbar sind.
Das DPMA prüft bei der Anmeldung eines Gebrauchsmusters lediglich die formalen Anforderungen, sodass der Anmeldeprozess nur wenige Monate in Anspruch nimmt.
Üblicherweise dauert die Eintragung eines Gebrauchsmusters 3-4 Monate, während die Anmeldung eines Patents mehrere Jahre beanspruchen kann. Dies liegt daran, dass das DPMA bei Patenten im Eintragungsverfahren die Schutzvoraussetzungen umfassend prüft.
Gebrauchsmusterschutz
Ein Gebrauchsmuster kann Gegenstände wie Maschinen, Geräte, Arzneimittel, Schaltungen und ähnliche Vorrichtungen schützen. Herstellungs- oder Arbeitsverfahren sind jedoch vom Gebrauchsmusterschutz ausgeschlossen; für deren Schutz ist eine Patentanmeldung erforderlich.
Mit der Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) erhält der Erfinder die alleinigen Nutzungs- und Verwertungsrechte. Die maximale Schutzdauer eines Gebrauchsmusters beträgt 10 Jahre.
Eine internationale Gebrauchsmusteranmeldung gibt es nicht. Für eine Anmeldung in anderen Ländern ist das jeweilige nationale Patentamt zuständig.
Gebrauchsmusterrecherche
Die Anmeldung eines Gebrauchsmusters setzt eine Gebrauchsmusterrecherche voraus. Da das Gebrauchsmuster ein ungeprüftes Schutzrecht ist, liegt es in der Verantwortung des Erfinders, anhand der Recherche zu überprüfen, ob die Erfindung die Schutzvoraussetzungen erfüllt.
Das DPMA bietet hierfür Datenbanken wie DEPATISnet an. Gegen eine Gebühr führt das Patentamt die Recherche für den Gebrauchsmusterschutz auch durch.
Neuheitsschonfrist
Bei Patenten gilt: Eine Erfindung nicht mehr neu, wenn sie bereits veröffentlicht wurde. Beim Gebrauchsmuster ist das anders: Aufgrund der Neuheitsschonungsfrist kann ein Gebrauchsmuster noch bis zu 6 Monate nach der Veröffentlichung angemeldet werden.
Risiko Löschungsverfahren
Ein Gebrauchsmuster ist leichter angreifbar als ein Patent. Dritte können beim DPMA ein Löschungsverfahren einleiten, um das Gebrauchsmuster anzufechten, wenn die Schutzvoraussetzungen nicht erfüllt sind.
Unterlassungsanspruch und Schadensersatz
Im Falle einer Schutzrechtsverletzung durch Dritte kann der Schutzrechtsinhaber u. a. einen Unterlassungsanspruch geltend machen und die Zahlung eines Schadensersatz fordern.
Über Justus Kreuels:
Justus Kreuels, Patentanwalt und European Patent Attorney, studierte Maschinenbau an der Technischen Universität München (TUM) und an der Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen (RWTH). Er setzt sich verstärkt für die Durchsetzung von Schutzrechten aus dem Bereich Mobilfunk, Internet of Things (IoT), Robotik, etc. in Deutschland ein.