Der Schutz von Internet-Domains
Für Domains kann ein Markenschutz bestehen
Die Frage, wer die Rechte an einer Domain, also der Adresse der Homepage, hat, fällt im weitesten Sinne in den Bereich des Markenrechts. Es eignet sich vor allem die Wortmarke für den Schutz eines Domainnamens. Gegebenenfalls kann auch eine Wort-Bild-Marke einen gewissen Schutz für einen Domainnamen hervorrufen, wenn die dem Domainnamen entsprechenden Wortbestandteile in der Wort-Bild-Marke prägend sind. d.h. die grafische Gestaltung der Marke gegenüber den Wortbestandteilen in den Hintergrund tritt.
Mit einer Wortmarke kann der reine Text eines Begriffs oder eines Slogans geschützt werden, der aus Buchstaben und Zahlen in jeglichen Kombinationen bestehen kann. Mit einer Wort-Bild-Marke wird das Layout (Art der Schrift, Farbe, Anordnung) eines Begriffs oder eines Slogans geschützt. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) prüft, ob die zu schützende Domain Unterscheidungskraft aufweist.
Domainzusätze (http://, https://, www.) sowie Top-Level-Domains (d.h. Domainendungen wie .de, .com., .net, .org, .eu) sind beschreibende Bestandteile von Internetadressen, die nicht rechtlich geschützt werden können. Schutzfähig im Sinne des Markenrechts ist nur die Second Level Domain (z.B. „kh-ip“). Eine solche Second Level Domain kann mit einer Wortmarke geschützt werden.
Eintragung einer Domain als Marke beim DPMA
Bevor man einen Antrag für eine deutsche Markenanmeldung beim DPMA einreicht, sollte in der Onlinedatenbank des DPMA recherchiert werden, ob der geplante Domainname bereits von einem anderen Unternehmen als Marke geschützt wurde. Dies wird vom DPMA vor der Eintragung der Marke zunächst nicht geprüft, sondern würde sich gegebenenfalls erst später herausstellen, wenn der Inhaber einer älteren marke Widerspruch gegen die neue Marke auf den Domainnamen einreicht.
Wird anschließend bei der Antragsprüfung durch das DPMA festgestellt, dass keine absoluten Schutzhindernisse vorliegen (§§ 8,MarkenG), kann die Domain im Markenregister in der entsprechende Waren- und/oder Dienstleistungsklasse eingetragen werden. Absolute Schutzhindernisse bestehen beispielsweise bei beschreibenden Domainnamen wie patentanwalt.*. Solche Domainnamen können zwar registriert werden - sie sind jedoch nicht zusätzlich durch eine Marke schützbar.
Der Antragsteller gilt als Inhaber der Marke, sofern innerhalb von 3 Monaten ab der Registrierung kein Widerspruch eines früheren Rechteinhabers eingelegt wird. Die Schutzdauer einer Marke beträgt 10 Jahre ab dem Anmeldetag. Der Markenschutz kann nach Ablauf dieser Zeit um weitere 10 Jahre verlängert werden.
Domainschutz ist eine Folge des Markenschutzes
Im Sinne einer einfachen und konsequenten Markenkommunikation ist es häufig sinnvoll, wenn der Domainname dem Firmen- oder Produktnamen entspricht oder diesen zumindest beinhaltet. Ist der Firmen- oder Produktname bereits als Marke geschützt, hat dies automatisch auch eine Schutzwirkung auf den Domainnamen, ohne dass weitere Schritte zur Erlangung des Markenschutzes erforderlich sind.
Der Inhaber einer eingetragenen Marke kann identische und ähnliche Bezeichnungen in Domains rechtlich anfechten, sofern bei der Domain eine Verwechslung mit der geschützten Marke in der gleichen Branche besteht. Im Allgemeinen gilt also: Marke sticht Domain.
Bei der Wahl eines Domainnamen empfiehlt es sich also immer, vor der Registrierung der Domain eine Vorabrecherche durchzuführen, um sicherzustellen, dass keine Markenschutzrechte Dritter verletzt werden.
Häufig empfiehlt es sich auch, die Registrierung von Markenrechten und Domainrechten zu koordinieren und gleichzeitig vorzunehmen bzw. zunächst die Markenrechte anzumelden und vor der Veröffentlichung der Markenanmeldung schnell auch die fraglichen Domainnamen zu sichern. Häufig erfolgen Markenanmeldungen Dritter, welche die Markenentwicklung beeinträchtigen. Sie dienen meist dem Ziel, Geldzahlungen zu fordern. Diese Praxis ist insbesondere zu beobachten, wenn bspw. in China Markenanmeldungen erfolgen.
Im Rahmen einer koordinierten Strategie zum Schutz eines neuen Markennamens ist es auch sehr sinnvoll, relevante gleichnamige Accounts in sozialen Netzwerken wie LinkedIn, Facebook oder WeChat in China zu sichern.
Unsere Patentanwälte unterstützen Sie gerne und prüfen u.a., ob eine Rechtsverletzung des Domainnamen durch Dritte vorliegt. Auch bei der Entscheidung, ob ein deutscher oder ein internationaler Schutz der Marke bzw. Domain erfolgen soll, beraten unsere Experten Sie gerne.
Über Justus Kreuels:
Justus Kreuels, Patentanwalt und European Patent Attorney, studierte Maschinenbau an der Technischen Universität München (TUM) und an der Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen (RWTH). Er setzt sich verstärkt für die Durchsetzung von Schutzrechten aus dem Bereich Mobilfunk, Internet of Things (IoT), Robotik, etc. in Deutschland ein.