Löschungsverfahren, Nichtigkeitsverfahren und Löschungsklage im Marken- und Designrecht

Für deutsche Marken und deutsche Designrechte existieren Rechtsbestandsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) und vor dem Bundespatentgericht, mit denen eine Löschung von Marken und Designs erreicht werden kann, wenn ältere, eingetragene Rechte existieren oder sonstige Gründe gegen die Eintragung sprechen.

Absolute Schutzhindernisse

Eine Marke oder ein Design kann gelöscht werden, wenn sogenannte absolute Schutzhindernisse vorliegen. Bei Marken ist das zum Beispiel die fehlende Unterscheidungskraft. Ein Design kann gelöscht werden, wenn es nicht neu ist oder keine Eigenart aufweist.

Löschung wegen älterer Rechte

Voraussetzung für die Löschung einer Marke ist, dass zwischen den sich gegenüberliegenden Marken Verwechslungsgefahr besteht oder andere Schutzrechte wie z.B. ein bekannter Markenname beeinträchtigt werden.

Ein jüngeres Designrecht kann gelöscht werden, wenn es eine Nachahmung des älteren Designrechts darstellt. Die Löschung dient dazu, bestehende Rechte zu schützen und eine unrechtmäßige Beeinträchtigung zu verhindern.

Löschung wegen Nichtbenutzung (Verfall)

Eine Marke kann auf Antrag eines Dritten auch gelöscht werden, wenn sie nach Ablauf der Widerspruchsfrist, beziehungsweise nach rechtskräftiger Beendigung eines Widerspruchsverfahrens, länger als fünf Jahre nicht für die von ihr beanspruchten Waren und Dienstleistungen rechtserhaltend benutzt worden ist.

Löschungsverfahren vor dem DPMA

Löschungsanträge gegen Marken und Designrechte können beim DPMA gestellt werden. Beschwerdeinstanz ist das Bundespatentgericht.

Wird das Löschungsverfahren auf absolute Schutzhindernisse oder bei einer Marke auf Verfall gestützt, kann jeder ein entsprechendes Verfahren einleiten. Ein Nichtigkeitsverfahren wegen älterer Rechte kann hingegen nur von dem Schutzrechtsinhaber beantragt werden.

Mit Eingang des Löschungsantrages beim DPMA wird der Inhaber der betroffenen Marke oder des betroffenen Designrechtes über das eingeleitete Löschungsverfahren informiert. Widerspricht er der Löschung nicht innerhalb von zwei Monaten, wird das Schutzrecht ohne sachliche Prüfung des Antrags gelöscht.

Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren vor den ordentlichen Gerichten

Die Erklärung des Verfalls einer Marke wegen Nichtbenutzung oder die Erklärung der Nichtigkeit einer Marke wegen älterer Rechte kann auch unmittelbar vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden.

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