Widerspruch gegen eine neue Markeneintragung
Nach der Eintragung einer deutschen Marke oder der Veröffentlichung einer Unionsmarke stehen den Inhabern älterer Schutzrechte amtliche Widerspruchsverfahren zur Verfügung, um die Eintragung der Marke für alle oder einen Teil der beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu verhindern.
Diese Verfahren zeichnen sich (im Vergleich zu den gerichtlichen Rechtsbestandsverfahren) durch vergleichsweise geringe Kosten aus, insbesondere weil häufig kein signifikantes Risiko zur Übernahme der gegnerischen Anwaltskosten besteht.
Markenüberwachung
Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) und das Europäische Amt für Geistiges Eigentum (EUIPO) prüft bei der Anmeldung neuer Marken nicht, ob ältere, bereits bestehende Schutzrechte verletzt werden. Die Ämter prüfen nur, ob sogenannte absolute Schutzhindernisse - wie z.B. fehlende Unterscheidungskraft oder ein Freihaltebedürfnis wegen beschreibenden Inhalts - vorliegen.
Daher ist für Inhaber von Marken eine kontinuierliche Schutzrechtsüberwachung sehr wichtig, um frühzeitig auf die Eintragung von identischen oder ähnlichen neuen Marken reagieren zu können.
Widerspruch vor dem Markenamt
Stellt ein Markeninhaber fest, dass im Register des DPMA eine neue Marke, die mit seiner eigenen Marke aufgrund ihrer Ähnlichkeit oder gar Identität verwechselbar ist (Verwechslungsgefahr), kann er innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Eintragung einen Widerspruch beim DPMA einlegen.
Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr hängt unter anderem davon ab, wie ähnlich sich die Marken und die jeweils beanspruchten Waren oder Dienstleistungen sind – je ähnlicher diese sind, umso klarer müssen sich die Marken voneinander unterscheiden.
Widerspruch gegen Unionsmarken
Das Widerspruchsverfahren gegen Unionsmarken (Marken mit Schutz in allen EU Mitgliedsländern) erfolgt vor dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und ist etwas anders ausgestaltet. Hier beginnt die dreimonatige Widerspruchsfrist mit der Veröffentlichung der Unionsmarkenanmeldung die grundsätzliche Funktion ist jedoch identisch zum Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA).
Löschungsverfahren als Alternative
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist kann jedoch weiterhin eine Marke durch ein Löschungsverfahren vor dem Amt oder eine Löschungsklage vor den Gerichten veranlasst werden.
Ihre Ansprechpartner

Philipp Henrichs

Justus Kreuels

Hermann Kahlhöfer

Björn Ebling

Raphael Sander