Justus Kreuels - 14. Juni 2024

Designschutz

Eingetragene Designs schützen Erzeugnisse in ihrer zwei- oder dreidimensionalen Erscheinungsform.

Ein Design (Europa: „Gemeinschaftsgeschmacksmuster“, USA: „Design Patent“) kann sowohl Produkte und Gegenstände in ihrer Gesamtheit schützen als auch einzelne Gestaltungselemente (z.B. Verpackung, Logo, Symbol, Schriftart).

Schutzvoraussetzungen

Anmeldevoraussetzungen für ein europäisches Design sind das Neuheitsgebot und der Eigenartanspruch. Neuheit liegt vor, wenn es kein identisches Muster mit nur unwesentlichen geänderten Einzelheiten gibt. Eigenart liegt vor, wenn das Design einen anderen Gesamteindruck hervorruft als bei einem bereits existierenden Produkt.

Ein US-Geschmacksmuster (sog. Design Patent) kann für jedes neue, eigenartige und schmückende Muster eines Herstellungsgegenstandes erlangt werden. Anmeldevoraussetzung ist, dass das Design des Gegenstandes eine Schöpfungshöhe aufweisen muss. Diese liegt vor, wenn eine gewisse gestalterische Leistung erkennbar sein, die über das Alltägliche hinausgeht.

Prüfung der Ämter

Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) führt nur eine Formalprüfung durch; die materiellen Schutzvoraussetzungen (Neuheit und Eigenart) werden nicht geprüft. Daher wird Anmeldern empfohlen, eine Vorabrecherche zu konkurrierenden oder kollidierenden Designanmeldungen durchzuführen bzw. durchführen zu lassen (siehe hierzu auch unseren Beitrag Markenrecherche vor Markenanmeldung).

Die Veröffentlichung erfolgt in der Regel kurz nach der Zulassung durch das Amt. Hierbei sei angemerkt, dass durch die meist zeitnah stattfindende Veröffentlichung die Geheimhaltung eines noch nicht gelaunchten Produktes nicht mehr gegeben ist.

Anders in den USA:

Das United States Patent and Trademark Office (USPTO) führt eine Sachprüfung durch. Das „Design Patent“ wird - anders als in Europa - vom Patentamt auf Neuheit geprüft. Es gelten zudem strengere Zeichnungsanforderungen als beim EUIPO.

Das Anmeldeverfahren dauert zw. 12 und 18 Monaten. Mit der Anmeldung kann das Design als „Patent Pending“ markiert werden; es hat aber bis zur Veröffentlichung, die mit der Erteilung einhergeht, noch keine Schutzwirkung.

Neuheitsschonfrist

Sowohl bei dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster als auch bei dem Design Patent gilt eine Neuheitsschonfrist von 12 Monaten. Das bedeutet, dass das Design nach der öffentlichen Bekanntmachung (z.B. in einer gedruckten Publikation, auf einer Webseite oder durch öffentliche Nutzung) in diesem Zeitraum noch rechtlich geschützt werden kann.

Schutzdauer

Die Schutzdauer eines europäischen Designs beträgt ab Einreichung beim EUIPO zunächst 5 Jahre. Sie kann nach 5 Jahren - und bis zu einer Höchstdauer von 25 Jahren - durch Zahlung von Verlängerungsgebühren aufrechterhalten werden.

Ein US-Design hat eine Laufzeit von 14 Jahren ab Erteilung beim USPTO. Es sind keine Verlängerungsgebühren zu zahlen.

Internationaler Designschutz nach dem Haager Abkommen

EU- und US-Geschmacksmuster können auch auf internationalem Weg erlangt werden.

Das internationale Haager Musterabkommen (HMA) bietet durch ein standardisiertes Verfahren die Möglichkeit, mit einer zentralen Anmeldung ein Design in mehreren Ländern – neben den EU Staaten auch Länder wie USA und Japan – zu registrieren. Weitere Informationen: Internationaler Designschutz: Das Haager Abkommen.

Ein Designschutz kann – verglichen mit dem Patentschutz – relativ schnell und mit überschaubaren Kosten erlangt werden. Kontaktieren Sie uns gerne für eine Erstberatung, z.B. zur Prüfung der Optionen vor dem Hintergrund der IP-Strategie Ihres Unternehmens.

Weiterführende Informationen

Designschutz in Deutschland

Designschutz in der EU

Internationaler Designschutz

Über Justus Kreuels:



Justus Kreuels berät Mandanten beim strategischen Aufbau und der Pflege von Patentportfolios. Er betreut Unternehmen in Deutschland und Europa bei der Erteilung von Patenten sowie bei Einspruchs- und Patentnichtigkeitsverfahren.

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